Satzung

Satzung

des  Jagdschutz- und Jägerverbandes Vilshofen

 an der Donau

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1)     Der Verein führt den Namen „Jagdschutz- und Jägerverband Kreisgruppe Vilshofen an der Donau“

2)     Der Sitz des Verbandes ist Vilshofen an der Donau.

3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4)     Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt ab diesem Zeitpunkt den Zusatz e.V.

 

 

§ 2 Aufgaben und Ziele des Verbandes

 

1)  Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband fördert den Natur- und Tierschutz sowie die Bildung.

 

2)  Zum Zwecke des Naturschutzes leistet der Verband

                             a)     Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landschaftskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt

                             b)  die Aufklärung der Allgemeinheit

 - über den Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher    Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und

          - über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher          Umwelteinflüsse

 

     3)  Zum Zwecke der Bildung sind die Aufgaben des Verbandes

          a) Erhaltung und Förderung des Jagdwesens als Kulturgut;

          b) die Aus- und Fortbildung der Jäger im Sinne der Grundsätze der

               deutschen Waidgerechtigkeit;

c) der Zusammenschluss aller Jäger des ehemaligen Landkreisgebietes  Vilshofen das in den Landkreis Passau eingegliedert wurde, mit dem Ziel, die Interessen im Bereich des Satzungszwecks zu wahren und zu vertreten.

 

4)     Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5)     Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

 

6)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7)     Der Verband ist korporatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e.V. . Die Satzung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. sowie die Satzung des Landesjagdverbandes e.V. sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ nicht widersprechen.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1)     Mitglied des Verbandes kann jeder Inhaber eines Jagdscheins, jede jagd-

scheinfähige und jede andere Person werden, die die Aufgaben und

Ziele des Verbandes unterstützt.

 

2)     Die Ehrenmitgliedschaft des Verbandes kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Verbandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

 

3)     Die Neuaufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Auf-

nahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vor-

stand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vor-

stand steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde an die Mit-

gliederversammlung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der

     - Entscheidung des Vorstandes zu.

    

4)     Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt

werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn Tatsachen

bekannt sind, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder

den Ausschluss aus dem Verband rechtfertigen würden. (§ 4)

 

5)     Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur dann ausüben, wenn es

seine Beitragspflicht erfüllt hat. Ehrenmitglieder haben ein Stimm-

recht, wenn sie zugleich ordentliche Mitglieder des Verbandes sind.

 

 

 

 

 

§ 4  Ende der Mitgliedschaft

 

1)     Die Mitgliedschaft endet:

a)     durch Tod

b)    durch Austritt

c)    durch Ausschluss

d)    durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes

(§ 5 Abs. 4 der Satzung des Landesjagdverbandes Bayern).

 

2)     Die Zugehörigkeit von Ehrenmitgliedern endet durch Widerruf oder Tod.

 

3)     Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

 

4)  Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des

Verbandes oder seiner Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht (fälliger Jahresbeitrag) trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

 

5)      Der Ausschluss bzw. die Suspendierung erfolgt durch den Vorstand.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen

zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde zur Mit-

gliederversammlung zu. Die Beschwerde ist zu begründen. Der Aus-

schluss kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes auf Antrag

der Kreisgruppe oder der Vereinigung der Jäger veröffentlicht werden.

 

6)     Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Verbandes auf rück-

ständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von geleisteten Bei-

trägen, Sachleistungen oder Spenden erfolgt nicht.

 

 

§ 5  Pflichten der Mitglieder

 

     Die Mitglieder sind verpflichtet

    

1)     die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren

 

2)  die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen

 

3)  die Belange des Verbandes, des Landesjagdverbandes Bayern e.V. und                      des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. zu fördern

 

4)     den in der Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder festgesetzten Jahresbeitrag bei Fälligkeit zu entrichten. Der Beitrag wird im 1. Quartal jeden Kalenderjahres ausschließlich durch das Lastschrifteinzugs-verfahren erhoben.

 

 

§ 6  Organe des Verbandes

 

1)     Die Organe des Verbandes sind

a)     der Vorstand

b)    der erweiterte Vorstand

c)     die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7  Vorstand

 

1)  Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vor-

sitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatz-

meister und mindestens 2 Beisitzern.

 

2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und

der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzende sind jeder für sich allein vertre-

tungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei

Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss,

handeln.

 

3)  Soweit in der Satzung der Begriff Vorstand ohne näherer Erläuterung

verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand (§ 7 Abs. 1) ange-

sprochen.

 

4)  Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Der gewählte Vor-

stand bleibt aber bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Mit Be-endigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Verbandsorgans.

 

5)  Der Vorstand organisiert die Hegemeinschaften. Nach der Abgrenzung

des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften ruft er die Re-

vierinhaber einer räumlich abgegrenzten Hegegemeinschaft zur Bildung

einer Hegegemeinschaft zusammen, veranlasst die Wahl des Hegege-

meinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlasst er die

Neuwahl bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Amtszeit des Hegege-

meinschaftsleiters.

 

6)     Der Vorstand soll die Vorsitzenden der im Wirkungsbereich des Ver-bandes vorhandenen Hegegemeinschaften zur Beratung in allen jagd- lichen Fragen zuziehen. Er berät und unterstützt die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und arbeitet vertrauensvoll mit ihnen zusammen und nimmt soweit möglich an ihren Sitzungen teil.

 

7)  Der Vorstand unterstützt die Mitwirkung des Landesjagdverbandes e.V. als anerkannten Verein gemäß § 29 BNatSchG. Er kann zu diesem Zweck einen Obmann für Naturschutz berufen.

 

 

§ 8  Erweiterte Vorstand

 

1)     Der erweitere Vorstand besteht neben dem geschäftsführenden Vorstand aus

        - dem Pressereferenten

-   dem Naturschutzbeauftragten

-   dem Jugendbeauftragten

-   dem Vorsitzenden für die Öffentlichkeitsarbeit

-   dem Leiter der Jungjägerausbildung

-   dem Jagdhundeobmann

-   dem stellv. Schriftführer

-   dem stellv. Schatzmeister

-   dem Leiter der Jagdhornbläsergruppe

-   den Hegegemeinschaftsleitern

 

2)           Die Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft beruft mit Ausnahme der Hegegemeinschaftsleiter der geschäftsführende Vorstand.   

 

 

§ 9  Mitgliederversammlung

 

1)  Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a)     Wahl des Vorstandes (alle 4 Jahre)

b) Wahl von 2 Kassenprüfern, welche in ihren Ämtern so lange verbleiben, bis sie zurücktreten oder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vor-

standes und der Kassenprüfer

d)  Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e)     Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, insbesondere über Be-

schwerden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 und über Anträge, soweit nicht

der Vorstand zuständig ist

f)Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

2)  Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung be-

schließen soll, sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim

  Vorstand einzureichen. Alle übrigen, nicht in Absatz 1 aufgeführten             Aufgaben, obliegen dem Vorstand, wobei Fragen von größerer Bedeutung im erweiterten Vorstand zu behandeln sind.

 

3)     Der Vorsitzende des Verbandes hat mindestens einmal jährlich eine or-

dentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

4)     Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederver-

sammlung  einberufen; er muss eine solche einberufen, wenn dies der

zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe

schriftlich verlangt.

 

5)  Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei

   Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes,

   der Zeit und der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der lokalen

     Tageszeitung bekannt zu geben. Nach Möglichkeit soll der Termin der Jahreshauptversammlung auch in der Verbandszeitschrift „JiB“ bekannt gegeben werden.  Der Landesjagdverband und die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften sind schriftlich einzuladen.

 

6)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2.

Vorsitzende, bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstands-

mitglied i. S. des § 7 Abs. 1 der Satzung. Jedes Mitglied hat eine

Stimme. Alle  Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts

anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die

vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, fest-

zuhalten. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf

es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mit-

glieder.

 

7)     Der Verband kann die notwendigen Verwaltungsausgaben der Hege-

gemeinschaft übernehmen.

 

8)     Die Abstimmung erfolgt offen, soweit die Versammlung nichts ande-

res beschließt. Es ist geheim mit Stimmzettel abzustimmen, wenn

  mehr als der zehnte Teil der anwesenden Verbandsmitglieder dieses verlangen.

 

 

 

§ 10  Auflösung des Verbandes

 

1)     Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausschließlich zu die-

sem Zweck mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu

einem Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf es einer

Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

2)     Im Falle der Auflösung des Verbandes bestellt die Mitgliederversamm-

lung einen Liquidator.

 

3)     Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermö-

gen fällt an den Landesjagdverband Bayern e.V., ersatzweise an eine

Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstig-

te Körperschaft zwecks Verwendung zum Schutz und zur Erhaltung einer

den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechen-

den artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für die Maß-

nahmen des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes.

 

4)     Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des

zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu beden-

kenden Körperschaft einzuholen.

 

5)     Für die Durchführung der Liquidation sind die Bestimmungen der

§§ 47 ff  BGB zu beachten.

 

 

§ 11  Schlussbestimmungen

 

1)     Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz

des Verbandes, Vilshofen an der Donau

 

2)     Der Vorstand wird ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung

Im Vereinsregister die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des

Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen.

 

3)     Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten Satzungen älteren Datums ausser

Kraft.

 

 

 

 

Vilshofen, 07.04.2006

26.04.2013: §7(1) geändert per Abstimmung in Mitgliederversammlung: ... mindestens 2 Beisitzer.

 

Ehrungsrichtlinien der BJV-Kreisgruppe Vilshofen

 

 

 

1.      Bis zum 70. Geburtstag gibt es keinen Anlass, eine Ehrung

         durchzuführen.

 

2.      Die Kreisvorstandschaftsmitglieder genießen einen   

         Sonderstatus, d. h. es können Ehrungen ab dem

         50. Geburtstag vorgenommen werden, wenn ein begründeter 

         Antrag dem Vorstand vorgelegt wird.

 

3.      Lt. den Richtlinien der Kreisgruppe Vilshofen wird jedem

         Kreisgruppenmitglied beim 70., 80. Geburtstag der Ehrenteller

         oder der Ehrenkrug verliehen. Die Verleihung nimmt der

         zuständige Hegegemeinschaftsleiter vor. Soweit möglich

         oder vom Mitglied gewünscht nimmt der 1. oder 2. Vorsitzende

         teil.

 

4.      Beim 75., 85. usw. Geburtstag wird ein Geschenkkorb / Weinset

         im Wert von 50 € aus Mitteln der Kreisgruppenkasse

         gewährt.

         Des weiteren kann, soweit ein begründeter Antrag gestellt wird,

         ein weiteres Geschenk (Krug oder Teller) gegeben werden.

         Die Entscheidung trifft hier der Vorstand.

         Bei verdienten Kreisgruppen-  

         mitgliedern kann auch eine Auszeichnung beantragt werden.

 

5.      Ehrungsvorschläge können nur bearbeitet werden, wenn ein

         schriftlich begründeter Antrag vorliegt. Der Antrag muss

         ausreichend begründet sein.

 

6.      Die Ehrenmitgliedschaft bei der Kreisgruppe Vilshofen kann nur

         aufgrund verdienstvoller Mitarbeit verliehen werden.

 

7.      Personen des öffentlichen Lebens, aber auch andere Personen,

         die sich besonders auf dem jagdlichen Sektor verdient gemacht

         haben, können eine Auszeichnung erhalten. Hierüber hat der

         Vorstand zu bestimmen.

 

 

 

Die Ehrungen für Mitglieder haben die Hegegemeinschaftsleiter oder Stellvertreter

durchzuführen. Aus diesem Grund ergeht jährlich eine Aufstellung über die vorzunehmenden Ehrungen.

 

Vilshofen, 19.01.2012

 

  

 

Was hat ein Hegegemeinschaftsleiter bei einem Todesfall eines Mitgliedes zu veranlassen?

 

 

1.         Der Kreisvorsitzende oder sein Stellvertreter sowie der Schriftührer sind umgehend zu benachrichtigen. Der Nachruf in der Presse wird von einem der Vorsitzenden getätigt.

           

2.         Der Hegegemeinschaftsleiter hat die BJV-Fahne beim Vorsitzenden abzuholen,

es sei denn, der Vorsitzende nimmt an der Beerdigung teil, dann nimmt dieser die Fahne mit.

 

3.         Der Leiter der Bläsergruppe wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden verständigt. Die Bläser erhalten für Ihre Teilnahme € 100.

 

4.                Des weiteren hat der Hegegemeinschaftsleiter einen Blumenschmuck im Wert von € 80-100 zu bestellen und den 

            Betrag beim Schatzmeister anzufordern

            (wie auch bei den Bläsern).

           

5.         Der Hegegemeinschaftsleiter hat zu veranlassen, dass die örtliche Jägerschaft das Grab mit "Grün" ausstattet und "Brüche" bereitstellt.

            Die "Brüche" sind bei einer Beerdigung links am Jägerhut

            zu tragen.

 

6.        Fahnenjunker und Kranzträger sind einzuteilen.

 

7.        Der Jäger hat grundsätzlich bei Beerdigungen einen

           Jägeranzug mit Hut zu tragen.

 

8.         Die Kranzniederlegung erfolgt durch den Hegegemeinschaftsleiter - bei Vorstandschaftsmitgliedern ist der Kreisvorsitzende oder sein Stellvertreter verantwortlich

 

Vilshofen, 19.01.2012

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